Rückblick Juli 2019

Man könnte meinen, Trink—Genosse mache Sommerferien. Aber das Gegenteil ist der Fall!

VENI, VIDI, TRINK—GENOSSE… ECHT JETZT.

Wir sind gegründet – echt! Endlich sind wir handlungsfähig. Geil, oder?!
Heißt für euch, wir werden jetzt auch den Einzug bei Start-Next anstoßen. Innerhalb von 6 Wochen werden dann die Konten der Crowdfunder*innen belastet und die Beträge eingezogen.

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Pressemitteilung #7: TRINK—GENOSSE: Kölner Kneipenprojekt gründet sich als Genossenschaft

Köln, 29. Juli 2019

Das Demokratieprojekt TRINK—GENOSSE zur Eröffnung einer genossenschaftlichen Bar in Köln ist gegründet und darf sich seit dem 12. Juli als eingetragene Genossenschaft, e. G., bezeichnen. Das Projekt war im letzten Herbst zum sogenannten Crowdfunding angetreten und warb rund 56.000 Euro Spenden ein. Die wird das Projekt nun endlich in Empfang nehmen. Derweil setzt das Team seine Suche nach einer geeigneten Räumlichkeit in Köln fort.

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Wir suchen eine Location!

TRINK—GENOSSE sucht ein Zuhause und braucht dafür Deine Unterstützung!

Bei Dir um die Ecke steht eine Kneipe leer?

Du bist Besitzer*in eines Lokals und suchst einen tollen Betreiber?

Du möchtest deinen Laden aufgeben und suchst nach einem Nachfolger?

Dann melde Dich bei uns unter location@trink-genosse.de!

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Satzung

Änderung 24. Juni 2023: Gendern der Satzung, Präzisierung von § 13, Löschung von §14 Elektronische Beschlussfassungen und §15 Online-Generalversammlung, Verlängerung Amtszeit Vorstandsmitglieder

Änderung 26. Mai 2019: § 14 & §15 neu hinzugefügt, Finanzrahmen in §17 von 1000 € geändert auf 10.000 €.

Präambel

Wir glauben an Gemeinschaft, Freundschaft und ein solidarisches Miteinander. Im Kollektiv setzen wir experimentell alternative Impulse zum vorherrschenden, gewinnorientierten Wirtschaften und verwirklichen den gemeinsamen Traum einer eigenen Bar – genossenschaftlich organisiert und im Interesse der Gemeinschaft. Unser Wirken zeichnet sich durch einen offenherzigen, toleranten Umgang mit Menschen, einen innovativen, kreativen und modularen Umgang mit Raum und Raumnutzung und einen vielfältigen Umgang mit Kultur aus. Wir agieren demokratisch und sozial-verantwortlich.

Der Name der Genossenschaft wurde aus unterschiedlichen Gründen in der männlichen Form verfasst. Keiner davon ist Sexismus. TRINK—GENOSSE steht für die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller Gender.

TRINK—GENOSSE fördert seine Mitglieder durch die gemeinschaftliche, demokratische Gestaltung einer Bar und die Vergabe von Gelegenheits-, Voll- und Teilzeitarbeitsplätzen, sowie Rückvergütungen aus dem Mitgliedergeschäft.

Potenzielle Überschüsse sollen nach Möglichkeit in folgendem Verhältnis verteilt werden:

  1. Mindestens 50% für den Fortbestand der Genossenschaft, sowie die Verbreitung von Idee und Methoden. 
  2. Mindestens 10% für karitative Zwecke 
  3. Maximal 40 % können in Form von Dividenden an die Mitglieder verteilt werden. 

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Genossenschaft heißt TRINK—GENOSSE eG.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Köln.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. 
  2. Gegenstand des Unternehmens ist die Einrichtung und der Betrieb eines gastronomischen Angebots in Köln nach den wirtschaftlichen und kreativen Vorstellungen und Maßgaben der Mitglieder und zu ihrer Nutzung. Neben dem Gastronomiebetrieb im engeren Sinne dient die Wirtschaft als Ort der Begegnung und als Raum für Veranstaltungen durch und für die Mitglieder. Die Genossenschaft kann zudem Beratungen und Anleitungsliteratur bzw. Erfahrungsberichte zur Gründung einer genossenschaftlichen Bar anbieten und erstellen. 
  3. Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig 
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung über die der Vorstand entscheidet. 
  2. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern: Aktive Mitglieder und investierende Mitglieder 
  3. Aktive Mitglieder können lediglich natürliche Personen werden. 
  4. Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft ist:
    1. die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft 
    2. die aktive Unterstützung der Genossenschaft durch: Bewerbung des Projekts, Teilnahme an Meinungsbildungsprozessen, Mitarbeit in diversen Arbeitsgruppen und Betätigungsfeldern.
  1. die Identifikation mit den Werten und Normen der Genossenschaft (siehe Präambel und Manifluid) 
  2. Investierende Mitglieder können nach gesonderter Prüfung durch den Vorstand und Zustimmung des Aufsichtsrates werden:
    1. Natürliche Personen 
    2. Personengesellschaften 
    3. juristische Personen 
  3. Voraussetzung für eine investierende Mitgliedschaft ist die Identifikation mit den Werten und Normen der Genossenschaft (siehe Präambel), sowie die Unterzeichnung der jeweils aktuellen Version des durch die Generalversammlung verabschiedeten Manifluids 
  4. Mitglieder sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Investierende Mitglieder sind als solche in der Mitgliederliste gesondert auszuweisen. 
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Kündigung, 
    2. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, 
    3. Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder 
    4. Ausschluss 

§4 Investierende Mitglieder

Die Rechte und Pflichten von investierenden Mitgliedern bestimmen sich wie folgt: 

  1. Investierende Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. 

§ 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld

  1. Ein Geschäftsanteil beträgt 250€. 
  2. Die übernommenen Geschäftsanteile sind unmittelbar nach der Aufnahme in die Genossenschaft in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen. 
  3. Mitglieder können bis zu 16 Geschäftsanteile übernehmen. 
  4. Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    1. die Leistungen und die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, 
    2. an der Generalversammlung teilzunehmen, 
    3. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, 
    4. Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis des Prüfungsverbandes 
    5. sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen, 
    6. das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und 
    7. die Mitgliederliste einzusehen. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, 

  1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, 
  2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern, 
  3. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen, 
  4. sich gemäß der jeweils aktuellen Version des Manifluids zu verhalten, welches durch die Generalversammlung beschlossen wird. 
  5. eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 

§ 7 Kündigung

Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt 12 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der oder die Erwerber:in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragene Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der oder die Erwerber:in beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird. 

§ 9 Tod/ Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

  1. Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den oder die Erb:in über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. 
  2. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den oder die Gesamtrechtsnachfolger:in fortgesetzt. 

§ 10 Ausschluss

  1. Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. sie die Genossenschaft schädigen, 
    2. sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter der Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen oder 
    3. sie unter der der Genossenschaft bekannten Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. 
    4. sie gegen die Werte und Normen der Genossenschaft verstoßen, die in Satzung (Präambel) und Manifluid verankert sind. 
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. 
  3. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. 
  4. Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. 

§ 11 Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erb:innen und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. 
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen 12 Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. 
  3. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. 

§ 12 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind

1. Die Generalversammlung,

2. Der Aufsichtsrat und

3. Der Vorstand

§ 13 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. 
  2. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung, die Form der Versammlung, die Form der Erörterungsphase im Falle der Generalversammlung im gestreckten Verfahren und – außer bei der Präsenzversammlung – die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation bekannt zu geben. Über die Form entscheiden Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer:innen beschlussfähig. 
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  5. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Keine bevollmächtigte Person darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner:innen, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein. 
  6. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber:innen als Mandate vorhanden sind, so hat jede Wahlberechtigte Person so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber:innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). 
  7. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. 
  8. Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. 
  9. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. Satzungsänderungen 
    2. Änderungen des Manifluids 
    3. Wahl des Aufsichtsrats 
    4. Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates 
    5. Beschlussfassung über Prozesse gegen den Vorstand 
    6. Wahl der Prozessbevollmächtigten bei Prozessen gegen den Aufsichtsratsmitglieder 
    7. Feststellung des Jahresabschlusses 
    8. Beschluss über Gewinnverwendung 
    9. Beschluss über Verlustdeckung 
    10. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat 
    11. Beschluss über Umfang der Verlesung des Prüfungsberichts 
    12. Auflösung der Genossenschaft 
    13. Fortsetzung einer freiwilligen aufgelösten Genossenschaft 
    14. Bestellung und Abberufung besonderer Liquidatoren 
    15. Formwechsel, Umwandlung usw. nach dem Umwandlungsgesetz 

§ 14 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung 12 Monate nach der Wahl. 
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. 
  3. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. 
  4. Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten von der oder dem Vorsitzenden oder von deren oder dessen Stellvertreter:in.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Die Amtszeit beträgt 24 Monate. 
  2. Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben. 
  3. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. 
  4. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 
  5. Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem An- lass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen. 
  6. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
    1. Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 10.000 €. 
    2. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 10.000 €
    3. die Errichtung und Schließung von Filialen, 
    4. die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen, 
    5. das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften, 
    6. sämtliche Grundstücksgeschäfte, 
    7. Erteilung von Prokura und 
    8. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand. 

§ 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

  1. Niemand kann für sich oder ein anderes Mitglied das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder sie oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. 
  2. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines oder seiner Ehegatt:in, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 

§ 17 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen

  1. Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 
  2. Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen. 
  3. Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage und der Verzinsung von Geschäftsguthaben den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen. 
  4. Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. 
  5. Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. 
  6. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. 
  7. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung. 
  8. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 

§ 18 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft auf der Website www.trink-genosse.de.